Hehnastoi MBHS 350

Mobiler Legehennenstall (inklusive Ergänzung vom 09.04.2018)

Prüfnummer: 2017-06-027 AntragstellerIn: Mitterbauer Stahlbau GmbH
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201706027

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 05.09.2017

  • Das Produkt dient als mobiler Stall für Legehennen und bietet den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Futter, Wasser, Nest, Sitzstangen, Scharrraum) auf mehreren Ebenen.
  • In der begutachteten Version ist der Hehnastoi MBHS 350 für die Haltung von max. 378 (Empfehlung: 350 Legehennen) bzw. ca. 270 Bio-Legehennen geeignet.
  • Der Scharrraum muss den Legehennen ab der 20. Lebenswoche (19 Wochen plus 1 Tag) stets zugänglich sein. Ein Absperren des Scharrraumes ist bei der Voliere nicht vorgesehen und ist verboten.
  • Die Nester müssen zur Hauptlegezeit der Hennen für die Tiere zur Gänze frei zugänglich sein. Der Nestaustrieb ist gemäß Herstellerangaben zu montieren/verwenden.
  • Es ist darauf zu achten, dass auch der händisch zu befüllende Trog immer mit adäquatem Hennenfutter befüllt ist.
  • Der Hehnastoi MBHS 350 ist mit Material von lockerer Struktur einzustreuen, welches den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (z.B. Staubbaden, Picken, Scharren).
  • Durch geeignete Platzierung des Hehnastoi MBHS 350 ist sicherzustellen, dass der Stall nicht zu stark geneigt wird (nutzbare Fläche darf höchstens 14 % [= 8°] Neigung aufweisen).
  • Vor jedem Neubesatz ist der Hehnastoi MBHS 350 angemessen zu reinigen und desinfizieren.
  • Es wird empfohlen, Junghennen aus einer Aufzucht in Volieren zu verwenden.
  • Das Produkt ist mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Gutachten anzeigen (PDF)

Ergänzungsgutachten vom 09.04.2018

  • Das Produkt dient als mobiler Stall für Legehennen und bietet den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Futter, Wasser, Nest, Sitzstangen, Scharrraum) auf mehreren Ebenen.
  • In der begutachteten Version ist der Hehnastoi MBHS 350 für die Haltung von max. 378 (Empfehlung: 350) Legehennen bzw. 294 Bio-Legehennen geeignet.
  • Der Scharrraum muss den Legehennen ab der 20. Lebenswoche (19 Wochen plus 1 Tag) stets zugänglich sein. Ein Absperren des Scharrraumes ist bei der Voliere nicht vorgesehen und ist verboten.
  • Die Nester müssen zur Hauptlegezeit der Hennen für die Tiere zur Gänze frei zugänglich sein. Der Nestaustrieb ist gemäß Herstellerangaben zu montieren/verwenden.
  • Es ist darauf zu achten, dass auch der händisch zu befüllende Trog immer mit adäquatem Hennenfutter befüllt ist.
  • Der Hehnastoi MBHS 350 ist mit Material von lockerer Struktur einzustreuen, welches den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (z.B. Staubbaden, Picken, Scharren).
  • Durch geeignete Platzierung des Hehnastoi MBHS 350 ist sicherzustellen, dass der Stall nicht zu stark geneigt wird (nutzbare Fläche darf höchstens 14 % [= 8°] Neigung aufweisen).
  • Vor jedem Neubesatz ist der Hehnastoi MBHS 350 angemessen zu reinigen und desinfizieren.
  • Es wird empfohlen, Junghennen aus einer Aufzucht in Volieren zu verwenden.
  • Das Produkt ist mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

Mitterbauer Stahlbau GmbH

Sandtal 60
5144 Handenberg

http://www.mitterbauer-stahlbau.at/

Bildergalerie

Mitterbauer Hehnastoi MBHS 350
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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.