ROWA 150 4.0

Mobiles Stallsystem für Legehennen

Prüfnummer: 2020-06-018 AntragstellerIn: ROWA Stalleinrichtung GmbH & Co. KG
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 202006018

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 27.03.2020

  • Der Mobile Hühnerstall ROWA 150 Version 4.0 der Fa. ROWA Stalleinrichtung GmbH & Co. KG dient als mobile Stallung für Legehennen und bietet den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Futter, Wasser, Nest, Sitzstangen, Scharrraum) auf einer Ebene.
  • Im Mobilen Hühnerstall ROWA 150 in der Version 4.0 dürfen in der begutachteten Version max. 7,5 Hennen/m² eingestallt werden. Das entspricht einer Anzahl von 102 Legehennen.
  • Ist der Wintergarten des Mobilen Hühnerstalles ROWA 150 in der Version 4.0 mit einer künstlichen Beleuchtung, die an das Lichtprogramm im Stall gekoppelt ist, ausgestattet und eingestreut und wird die Kunststoffplane an der Längsseite durch ein Windschutznetz ersetzt, dann dürfen in der begutachteten Version max. 8 Hennen/m² eingestallt werden. Das entspricht einer Anzahl von 109 Legehennen.
  • Außenscharrräume müssen den Hennen während des gesamten Lichttages (natürliches und künstliches Licht) uneingeschränkt zugänglich sein.
  • Die Einstreufläche muss den Legehennen stets uneingeschränkt zugänglich sein.
  • Die Nester müssen zur Hauptlegezeit der Hennen für die Tiere zur Gänze frei zugänglich sein.
  • Es ist darauf zu achten, dass die händisch zu befüllenden Tröge immer mit adäquatem Hennenfutter befüllt sind. Die Tröge müssen so aufgestellt werden, dass der horizontale Mindestabstand von 40 cm zum nächsten Trog und von 20 cm zu einer Wand oder einem sonstigem Hindernis nicht unterschritten wird. Dies kann im Mobilen Hühnerstall ROWA 150 in der Version 4.0 durch das Entfernen von Rundtrögen erreicht werden. Für den Tierbesatz von max. 102 Hennen (max. 109 Hennen mit richtlinienkonformem Außenscharrraum) werden drei Futtertröge (Umfang 149 cm) benötigt.
  • Die mobilen Ställe für Legehennen sind mit Material von lockerer Struktur einzustreuen, welches den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (z.B. Staubbaden, Picken, Scharren).
  • Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist in allen mobilen Ställen für Legehennen eine Alarmanlage zu installieren.
  • Durch geeignete Platzierung der mobilen Ställe für Legehennen ist sicherzustellen, dass die Ställe nicht zu stark geneigt werden (nutzbare Fläche darf höchstens 14 % [= 8°] Neigung aufweisen). Alle Bereiche des Stallbodens müssen stets Einstreumaterial aufweisen.
  • Vor jedem Neubesatz sind die mobilen Ställe für Legehennen angemessen zu reinigen und desinfizieren.
  • Die mobilen Ställe für Legehennen sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

ROWA Stalleinrichtung GmbH & Co. KG

Maschweg 54
49324 Melle

Deutschland

https://www.rowa-melle.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.