Hunde-Funktionsbekleidung

Regenjacke/Ganzjahresjacke, Winterjacke, Leucht-Winterjacke

Prüfnummer: 2018-10-010 AntragstellerIn: DogBite GbR
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201810010

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 28.06.2018

  • Die Produkte dienen als Funktionsbekleidung für Hunde, welche unter entsprechenden Umständen (Witterung, kleiner Hund, alter Hund etc.) den Hund vor Kälte und Nässe schützen soll.
  • Die Hundejacken müssen in der Größe/Länge dem Hund angepasst sein (gemessen wird vom Halsende/Rückenanfang bis Rückenende/Schwanzansatz).
  • Es ist verboten, mit dem Produkt einem Hund ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder ihn in schwere Angst zu versetzen.
  • Die Hundejacke darf nie so eng anliegen, dass der Körper des Hundes eingeengt wird.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass der Hund durch das Produkt nicht verletzt oder in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

DogBite GbR

Stauferring 7
88339 Bad Waldsee

Deutschland

https://dogbite.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.