Maßgefertigte, ergonomisch optimierte V-Brustgeschirre für Hunde

Prüfnummer: 2026-10-011 AntragstellerIn: Unikat14 // Daniela Baratto-Biberle
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutzkonform nach § 18 des Tierschutzgesetzes

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 28.05.2026

  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Bestimmungen des
    Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbesondere die der 2.
    Tierhaltungsverordnung und der Hunde-Ausbildungsverordnung, eingehalten werden, sodass dem
    Hund durch das Produkt keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt
    werden bzw. der Hund nicht in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird.
  • Das Brustgeschirr muss in seinem Sitz dem Hund angepasst sein. Das Brustgeschirr soll den
    Hund nicht einengen, beim Tragen aber auch nicht verrutschen. Es sollte so angepasst sein, dass
    die Vorderbeine des Hundes vom Schulterblatt abwärts in der Bewegung nicht eingeschränkt sind.
    Bei einem erwachsenen Hund wird in etwa eine Handbreit Platz zwischen Ellenbogen bzw.
    Achselhöhle und Brustgurt empfohlen. Das Brustgeschirr darf außerdem nirgends drücken oder
    scheuern (zum Beispiel am vorderen Teil des Brustbeins oder im Achselbereich). Metallringe
    sollen nicht direkt bzw. ungepolstert auf dem Brustbein aufliegen.
  • Es ist durch Training – über positive Motivation, vorzugsweise schon beim Welpen – das An- und
    Ausziehen sowie das Tragen des Brustgeschirrs zu üben und eine gute Leinenführigkeit des
    Hundes anzustreben. Wenn ein Hund häufig an der Leine zieht, ist ein gutsitzendes Brustgeschirr
    einem Halsband vorzuziehen.
  • Das Produkt ist einer regelmäßigen Reinigung zu unterziehen.
  • Im Zuge der Überprüfung durch die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz wird die
    Tierschutzkonformität bewertet, und durch das Gutachten bestätigt, dass das Produkt den
    Bestimmungen des österreichischen Tierschutzgesetzes samt Verordnungen entspricht.
    Anforderungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen (Betriebssicherheit, Patentschutz
    etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.
  • Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten
    Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die
    von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie
    gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in
    Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen
    müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.
  • Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produktes vorgenommen, ist mit der
    Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung
    oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.

AntragstellerIn

Unikat14 // Daniela Baratto-Biberle

Rappenwaldstraße 51A
6800 Feldkirch

https://www.unikat14.com/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.