Geschlossene Aufsitzflache für Geflügel

Erhöhte geschlossene Aufsitzflächen zum Einsatz als anrechenbare Ebene für Geflügel

Prüfnummer: 2026-06-012 AntragstellerIn: Sterrer GmbH
Tierschutzkonform nach § 18 des Tierschutzgesetzes

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 17.06.2026

  • Geschlossene Aufsitzflächen für Geflügel bieten Masthühner eine zusätzliche erhöhte Fläche zur Nutzung an.
  • Geschlossene Aufsitzflächen für Geflügel weisen eine nutzbare Breite von 0,98 m auf und können in der Länge variabel gestaltet werden.
  • Geschlossene Aufsitzflächen für Geflügel müssen mindestens 30 cm hoch sein.
  • Um eine ausreichende Nutzung der geschlossenen Aufsitzflächen für Geflügel zu gewährleisten, sind für die Tiere jedenfalls alle 10 –12 m Aufstiegshilfen vorzusehen.
  • Die Kunststoffplatten der geschlossenen Aufsitzflächen für Geflügel sind ausreichend einzustreuen um Ausscheidungen zu binden. Es ist regelmäßig nachzustreuen, sodass das Einstreumaterial immer trocken und locker bleibt und es zu keiner Plattenbildung kommt. Im Fall von Plattenbildung ist diese zu entfernen.
  • Geschlossene Aufsitzflächen für Geflügel müssen so aufgestellt werden, dass die Tiere die Aufstiegshilfen gut erreichen können und dass für die Tiere keine Barriere zu anderen Ressourcen (Tränke, Fütterung) entsteht.
  • Beim Anbringen der Aufstiegshilfen (Brücken) ist es zur Sicherheit der Tiere wichtig, dass diese so verbunden werden, dass kein verletzungsträchtiger Spalt zwischen der Aufstiegshilfe und der Aufsitzfläche entsteht.
  • Maximal können geschlossene Aufsitzflächen für Geflügel mit einer Länge von 10,20 m (Breite 0,98 m) pro 100 m² Stallgrundfläche zur Verfügung gestellt werden, was einer Erweiterung der angebotenen Fläche um 10% entspricht. Die rechnerisch ermittelte Anzahl geschlossener Aufsitzflächen für Geflügel ist auf die nächste ganze Sitzgelegenheit aufzurunden.
  • Die maximale Besatzdichte von 30 kg/m² ist einzuhalten. Es ist eine Anrechnung der geschlossenen Aufsitzflächen für Geflügel von maximal 10% dahingehend möglich, dass der Besatz in dem Ausmaß, in dem effektiv zusätzliche Fläche geboten wird, bis max. 10% erhöht werden darf.
  • Bei der Einstallung ist so zu kalkulieren, dass der zusätzliche Puffer auch in Fällen, wie eine sehr gute Tageszunahme der Tiere, eine unerwartet geringe Mortalität der Herde oder eine Schlachtverschiebung, ausreicht.
  • Es darf auch bei Einsatz zusätzlicher erhöhter Fläche durch geschlossene Aufsitzflächen für Geflügel zu keiner Zeit, das heißt bei keinem Mastdurchgang, zu einer Überschreitung einer Besatzdichte von 33 kg/m² bezogen auf die Grundfläche kommen.
  • Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter muss den Tieren die erhöhten Sitzgelegenheiten von Beginn an und mindestens bis 15 Stunden vor der Ausstallung zur Verfügung stellen.
  • Die geschlossenen Aufsitzflächen für Geflügel sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass bei den Aufstiegshilfen (Brücken) keine Tiere im niedrigen Bereich unter den Aufstiegshilfen eingeklemmt sind. Des Weiteren ist zu kontrollieren, dass sich die Tiere nicht an den diagonalen Verstrebungen der Aufständerung einklemmen, potentiell gefährliche Stellen sind gegebenenfalls zu entschärfen.
  • Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
  • Vor jedem Neubesatz sind die geschlossenen Aufsitzflächen für Geflügel angemessen zu reinigen und zu desinfizieren.

AntragstellerIn

Sterrer GmbH

Kirchdorf 2
4673 Gaspoltshofen

https://www.sterrer.net/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.