Reisenapf, strong Anti-Schwapp-Funktion

Artikelnummer 24601

Prüfnummer: 2025-10-020 AntragstellerIn: Trixie Heimtierbedarf GmbH & Co. KG
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutzkonform nach § 18 des Tierschutzgesetzes

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 28.04.2025

  • Das Produkt dient dem Tränken von Hunden, vor allem im Auto bzw. auf Reisen/unterwegs. Wird es dauerhaft als Tränke angeboten, sollte permanent noch ein zweites Tränkgefäß (z.B. ein Wassernapf in einem anderen Raum) angeboten werden.
  • Das Produkt ist täglich zu entleeren, zu waschen und mit frischem Wasser von guter Qualität zu befüllen.
  • Das Produkt ist möglichst standfest zu platzieren.
  • Das Produkt ist täglich auf Bruchstellen bzw. Schäden zu inspizieren. Bei Bruchstellen bzw. Schäden, die eine Verletzungsgefahr bedeuten können, ist das jeweilige Produkt sofort zu entfernen.

AntragstellerIn

Trixie Heimtierbedarf GmbH & Co. KG

Industriestraße 32
24963 Tarp

Deutschland

https://www.trixie.de/

Bildergalerie

Reisenapf von Firma Trixie mit Anti-Schwapp-Funktion für s Auto oder unterwegs

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.