Abferkelbucht OPTI

Bewegungs-Abferkelbucht

Prüfnummer: 2017-02-029 AntragstellerIn: STEWA Steinhuber GmbH
Für: Schweine | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201702029

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 29.01.2018

  • Das Tierschutz-Kennzeichen mit der Nummer 2017-02-029 wird für die Abferkelbucht OPTI mit min. 5,5 m2 ausgestellt und damit die Tierschutzkonformität folgender Ausgestaltungen der Bucht bestätigt:
    • Flügelbucht OPTI in gerader Aufstallung
    • Trapezbucht OPTI in gerader Aufstallung
    • Winkel- bzw. Diagonalbucht OPTI in schräger Aufstallung
  • Gemäß Abschlussbericht Pro-SAU sollte von dem dort empfohlenen Breiten- und Längenverhältnis von 2,1 x 2,62 m max. in geringem Ausmaß abgewichen werden.
  • Die Bucht muss so gestaltet sein, dass sich die Sau bei geöffnetem Stand ungehindert umdrehen kann. Dazu muss bei allen (ein- oder umbaubedingten) Varianten mindestens eine minimale freie Bewegungsfläche von 3,17 m2 bei geöffnetem Stand gewährleistet sein. Bei der Flügelbucht OPTI mit gerader Aufstallung sind dazu gemäß den Empfehlungen des Abschlussberichts Pro-SAU die seitlichen Abweisbügel wegzulassen.
  • Ab fünf Tagen vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in dieser Abferkelbucht gehalten werden.
  • Die Abferkelbucht OPTI eignet sich nicht für freies Abferkeln.
  • Gemäß den Ergebnissen des Abschlussberichts Pro-SAU ist es zum Schutz der Ferkel ausreichend, die Sau nach Abschluss der Nestbauphase bis drei Tage nach der Geburt im Abferkelstand zu fixieren. Bis zur Geburt und nach Abschluss der kritischen Lebensphase der Saugferkel (am 4. Lebenstag) kann die Sau in der geöffneten Bewegungsbucht gehalten werden.
  • Einzelstände für Jungsauen erfordern ein Mindestmaß von 60 cm Breite und 170 cm Länge, für Sauen müssen die Einzelstände mindestens 65 cm breit und 190 cm lang sein.
  • Die Produktanleitung des Herstellers ist zu befolgen. Bestimmungswidriger Gebrauch ist zu unterlassen.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbes. die der 1. Tierhaltungsverordnung hinsichtlich Fütterung, Tränke, Böden, Beschäftigungsmaterial, Nesteinstreu etc. eingehalten werden, sodass die Schweine durch das Produkt nicht verletzt oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
  • Ferkelnest: Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Die Bodenfläche für ein Ferkelnest soll mindestens 0,7 m2 betragen. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung (z.B. durch Wärmelampen, Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen) aufweisen.
  • Das Produkt ist mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
  • Kranke oder verletzte Schweine dürfen nicht im geschlossenen Stand, sondern nur in der geöffneten Bewegungsbucht gehalten werden. Eine ausreichende Absonderungsbucht muss zumindest so groß sein, dass sich das Schwein ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.

AntragstellerIn

STEWA Steinhuber GmbH

Welser Straße 1
4642 Sattledt

http://www.stewa.at/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.