Anestacia Ferkelnarkosegerät

Isoflurannarkosegerät für die Ferkelkastration

Prüfnummer: 2024-02-033 AntragstellerIn: Ane-SUS
Für: Schweine | Nutztier

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 29.07.2024

  • Das Gerät Anestacia ist für die Inhalationsnarkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration bestimmt.
  • Auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften insbesondere des Tierschutzgesetzes, der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 5 und der Verordnung zur Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration ist für ein tierschutzrechtskonformes Vorgehen hinzuweisen.
  • Die sachkundige Hilfsperson hat für die tierschutzkonforme Verwendung des Geräts die „Liste der verpflichtenden Verwendungsbedingungen für die Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration mit dem Isofluran-Narkosegerät Anestacia der GDO GmbH“ (FTT, Juli 2024) der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz anzuwenden. Die Liste muss von vom Hersteller bzw. Vertreiber an die sachkundige Hilfsperson mit dem Gerät ausgehändigt werden.
  • Es ist eine standardmäßige Anflutungszeit mit Isofluran von 85 Sekunden zu verwenden. Diese kann bei Bedarf (positiver Reflextest, große Ferkel, verzögerter Kastrationsbeginn) per Knopfdruck auf der Seite des Geräts für alle aktiven Stationen (standardmäßig um 30 s) verlängert werden.

AntragstellerIn

Ane-SUS

Mühldorf 266
8330 Feldbach

https://www.ferkelnarkose.at/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.