Animattress III

Liegematte für Rinder in Liegeboxen

Prüfnummer: 2017-03-048 AntragstellerIn: Stallfit GmbH
Für: Rinder | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201703048

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 22.12.2017

  • Aufgabe der Liegematte ANIMATTRESS III ist es, den Milchkühen eine verformbare Liegefläche in Hochboxen in Liegeboxenlaufställen oder Anbindeställen anzubieten.
  • Die Produktbeschreibung und die Montageanleitung des Herstellers sind zu befolgen. Auf die sachgerechte Verlegung der Matten ist zu achten. Bestimmungswidriger Gebrauch ist zu unterlassen.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbes. die der 1. Tierhaltungsverordnung eingehalten werden, sodass die Rinder nicht verletzt oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
  • Die Größe der Matte muss der Größe des Liegebereichs entsprechen, damit der Liegekomfort für die Tiere auf der ganzen Fläche gewährleistet ist. Als Mindestmaße der Liegeboxen (insbesondere Liegelänge und Boxenbreite) können die Mindestmaße für Kühe gemäß ÖKL-Merkblatt Nr. 48 (2013) herangezogen werden.
  • Die Flächen sind sauber zu halten, damit sich keine Schmutz-Schmierschicht, die zum Rutschen führen kann, bildet. Die ANIMATTRESS III ist mindestens einmal täglich von Kot zu reinigen und mit geeignetem Material (z.B. Stroh, Strohhäcksel) einzustreuen.

AntragstellerIn

Stallfit GmbH

Gewerbestraße 6
3304 St. Georgen

http://www.stallfit.com/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.