Janker Aufsprungtisch 85 für Puten

Erhöhte Ebenen für Puten um mehr Struktur und Ablenkung für die Tiere in den Stall zu bringen.

Prüfnummer: 2021-07-019 AntragstellerIn: Janker Agrartechnik GmbH
Für: Puten | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 2021-07-019

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 08.09.2021

  • Der Janker Aufsprungtisch 55 für Puten und der Janker Aufsprungtisch 85 für Puten, angeboten von der Firma Janker Agrartechnik GmbH, bieten Hennen und Hähnen von Puten eine erhöhte Fläche zur Nutzung an.
  • Die Janker Aufsprungtische 55 für Puten und Janker Aufsprungtische 85 für Puten werden immer im Verhältnis 1:5 angeboten (ein Aufsprungtisch mit 55 cm Höhe zu fünf Aufsprungtischen mit 85 cm Höhe). Der Janker Aufsprungtische 55 für Puten dient dabei als Aufstiegshilfe zum Janker Aufsprungtisch 85 für Puten
  • Als Kunststoffroste können wahlweise der Vencoslat T4 bzw. der Vencoslat T6 eingesetzt werden.
  • Um eine ausreichende Nutzung zu gewährleisten sollten die Janker Aufsprungtische 55 für Puten und die Janker Aufsprungtische 85 für Puten den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag (Einstallungstag = 1. Tag) und mindestens bis am Abend des Vortags vor dem Transport zum Schlachthof (Abfahrt) zur Verfügung gestellt werden.
  • Insbesondere der Bereich unter den Aufsprungtischen ist bei den täglichen Kontrollgängen auf tote oder verletzte Tiere genau zu überprüfen.
  • Die maximale Besatzdichte von 40 kg/m² ist einzuhalten. Es ist eine Anrechnung des Janker Aufsprungtisches 85 für Puten, von max. 10% dahingehend möglich, dass der Besatz in dem Ausmaß, in dem effektiv zusätzliche Fläche geboten wird, bis max. 10% erhöht werden darf.
  • Der Janker Aufsprungtisch 55 für Puten kann nicht als zusätzliche nutzbaren Fläche hinzugezählt werden.
  • Bei der Einstallung ist so zu kalkulieren, dass die zusätzliche Fläche als Puffer dient und auch in Fällen, wie sehr guten Tageszunahmen der Tiere, einer unerwartet geringen Mortalität der Herde oder einer Schlachtverschiebung, ausreicht.
  • Es darf auch bei Einsatz zusätzlicher Aufsprungtische zu keiner Zeit, das heißt bei keinem Mastdurchgang, zu einer Überschreitung einer Besatzdichte von 44 kg/m² bezogen auf die Grundfläche kommen.
  • Vor jedem Neubesatz sind die Aufsprungtische angemessen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Das Produkt ist mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbesondere die der 1. Tierhaltungsverordnung eingehalten werden, sodass die Tiere nicht verletzt oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.

AntragstellerIn

Janker Agrartechnik GmbH

Fohrafeld 11
3233 Kilb

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Nach Tierart suchen: Puten | Nutztier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.