Junghennenaufzuchtsystem Meller Aufzuchtvoliere von Meller Anlagenbau GmbH

Aufzucht von Legehennen bis zum legereifen Alter von ca. 17 – 20 Lebenswochen.

Prüfnummer: 2024-06-017 AntragstellerIn: Gurtner GmbH

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 03.06.2024

  • Die Meller Aufzuchtvoliere der Firma Meller Anlagenbau GmbH ist ein Alternativsysteme mit mehreren nutzbaren Ebenen und dient der Aufzucht von Junghennen. Es bietet den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Futter, Wasser, erhöhte Sitzstangen) auf drei Etagen an.
  • Die Meller Aufzuchtvoliere muss so betrieben werden, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der 1. ThVO eingehalten werden und die Tiere in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden. Alle Ressourcen der Voliere müssen den über sechs Wochen alten Tieren im vorgeschriebenen Ausmaß zur Verfügung stehen. Keinesfalls dürfen die Tiere für die Dauer der Aufzucht in die Kükenebenen gesperrt werden.
  • Eine Volierensektion der 3-etagigen Meller Aufzuchtvoliere ist in der begutachteten Version für die Haltung von max. 447 Junghennen geeignet. Limitierender Faktor sind die zusätzlich erhöhten Sitzstangen. Die folgenden erhöhten Sitzstangen werden angerechnet:
    • oberste Ebene: 6 Sitzstangen (Höhe oberhalb Gitterrost: 26 cm, 22 cm; oberhalb Fütterung)
    • Anfluggitter außerhalb der Voliere:
      Voliere hochgestellt 4 Sitzstangen (Höhe oberhalb Stallboden: 98 cm und 173 cm)
      Voliere tiefgestellt 4 Sitzstangen (Höhe oberhalb Stallboden: 80 cm und 153 cm)
    • Kükenebenen: 4 Sitzstangen (oberhalb Fütterung)
  • Pro Sektion des Volierensystem Unistart sind 12,87 m² Gitterrostfläche als nutzbare Fläche anrechenbar. Die maximale Besatzdichte von 20 Hennen/m², bezogen auf die gesamte nutzbare Fläche im Stall, ist einzuhalten.
  • Es ist auf eine ausreichende (Stall-)Raumhöhe zu achten, sodass der Abstand der erhöhten Sitzstangen auf der obersten Ebene zur Stalldecke es den Tieren ermöglicht aufrecht stehen und sich ungehindert fortbewegen zu können (mindestens 30 cm).
  • Es ist der Tierbesatz bezogen auf die Gitterrostfläche so zu kalkulieren, dass die Erreichbarkeit der Ressourcen Futter, Wasser und zusätzlich erhöhte Sitzstangen gewährleistet ist.
  • Es wird empfohlen den Scharrraum mit Material von lockerer Struktur einzustreuen, welches den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (z.B. Staubbaden, Picken, Scharren). Plattenbildung ist zu vermeiden.
  • Vor jedem Neubesatz ist die Meller Aufzuchtvoliere angemessen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Das Produkt ist mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

AntragstellerIn

Gurtner GmbH

Moosbach 4
5271 Moosbach

https://gurtner.at/

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Nach Tierart suchen: Junghennen | Nutztier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.