Dogy Car Nosti Komfort – Leiterwagen

Wägen für Zughundearbeit

Prüfnummer: 2017-10-019 AntragstellerIn: Wagnerei Zecha
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201710019

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 29.03.2017

  • Das Produkt dient als Wagen für die Zugarbeit mit großen Hunden (min. 50-60 cm und min. 35 kg).
  • Es ist verboten, mit dem Produkt einem Hund ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder ihn in schwere Angst zu versetzen. Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass der Hund durch das Produkt nicht verletzt oder in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird.
  • Der DOGY CAR Ü – Ausbildungswagen (Eigengewicht 10 kg) darf max. mit 5 kg Nutzlast beladen werden, d.h. mit max. 15 kg Gesamtgewicht für die Zughundearbeit verwendet werden.
  • DOGY CAR STANDARD, DOGY CAR KOMFORT, DOGY CAR DELUX und DOGY CAR NOSTI KOMFORT dürfen mit einem maximalen Gesamtgewicht von max. 2-fachen des Körpergewichts des Hundes für die Zughundearbeit eingesetzt werden. Das heißt z.B. ein Hund mit 40 kg darf max. 80 kg Gesamtgewicht (Eigengewicht Wagen plus Nutzlast) ziehen.
  • Das zu ziehende Gewicht ist auf den jeweiligen Hund, den Bodenbelag und die Steigung des zu fahrenden Weges abzustimmen.
  • Die Lande ist aus Sicherheitsgründen immer zuerst am Wagen zu befestigen und erst dann ist der Hund einzuspannen.
  • Der Hund ist während der Zughundearbeit immer zusätzlich an der Leine am Brustgeschirr vom Hundeführer / der Hundeführerin zu führen.
  • Ein Wagen mit eingespanntem Hund darf niemals ungesichert und unbeaufsichtigt stehen gelassen werden.
  • Aus Sicherheitsgründen dürfen Kinder mit Hund und Wagen nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Das Auf- und Absteigen muss ebenfalls immer von einem Erwachsenen kontrolliert werden (Kippgefahr durch Pendelachse).
  • Eine sensible und kompetente Heranführung von Hunden an die Zugarbeit ist Voraussetzung. Die Ausbildung des Hundes mit dem Produkt muss tierschutzkonform gemäß Tierschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen (insb. Hunde-Ausbildungsverordnung) erfolgen. Bei der Ausbildung des Hundes ist insbesondere Methoden der positiven Motivation der Vorzug zu geben.
  • Hunde, welche für die Zugarbeit ausgebildet bzw. verwendet werden sollen, müssen min. 18 Monate alt sein, ein ruhiges und selbstsicheres Wesen aufweisen sowie tierärztlich allgemeinuntersucht und für gesund befunden worden sein. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf den Bewegungsapparat (HD, ED, OCD) und das kardiovaskuläre System zu legen.
  • Kranke Hunde, trächtige und säugende Hündinnen sind von der Zugarbeit auszuschließen.
  • Die Zughundearbeit ist zeitlich zu begrenzen, angepasst auf den jeweiligen Hund, das zu ziehende Gewicht, die Streckenführung und die Witterung (Temperatur, Sonneneinstrahlung). In Pausen und nach der Zughundearbeit ist der Hund jedenfalls mit Wasser zu versorgen.
  • Vorsicht ist geboten, da über 21 °C die Belastung für den Hund steigt. Um eine Überlastung des Hundes zu vermeiden, sollte eine Zugarbeit über 21 °C unterbleiben. Bei Temperaturen ab 25 °C darf der Hund nicht mehr eingespannt und zur Zugarbeit verwendet werden.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

Wagnerei Zecha

Andreas Zecha
2052 Pernersdorf 60

https://www.wagnerei-zecha.at/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.