Emissionsarmer Tierwohlstall für die Schweinemast

Haltungssystem für Mastschweine mit verschiedenen Funktionsbereichen und Klimazonen

Prüfnummer: 2023-02-034 AntragstellerIn: SCHAUER Agrotronic GmbH
Für: Schweine | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 202302034

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 20.12.2023

  • Der emissionsarme Tierwohlstall ist im begutachteten Grundriss mit Funktionstrennung zu gestalten und den Schweinen ist für eine funktionierende Trennung der Funktionsbereiche ein Mindestflächenangebot von 1,1 m² pro Tier anzubieten.
  • Die Einstellung der Rückwand des Liegebereichs ist vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin aufgrund der aktuellen Größe der Tiere sowie der Sauberkeit im Liegebereich regelmäßig anzupassen. Sicherzustellen ist jedenfalls, dass die Schweine in jeder Gewichtskategorie alle gleichzeitig im Innenbereich ruhen können.
  • Richtwerte für das Flächenangebot im Liegebereich liefert die im Handbuch Schweine – Selbstevaluierung Tierschutz (4. Auflage, 2023; Tabelle 1, Seite 26) abgedruckte Tabelle aus dem Merkblatt besonders tierfreundliche Haltung (BML 2023)
  • Tabelle: Empfohlene Maße für eine trockene und saubere Liegefläche aus dem Merkblatt besonders tierfreundliche Haltung (BML 2023)
  • Voraussetzung für eine für ungestörtes Ruhen vorteilhafte Abdunkelung im Liegebereich ist die ständige Zugangsmöglichkeit in den Außenbereich über eine Pendeltüre. Entsprechende künstliche Beleuchtung im Innenbereich ist (z.B. für eine ausreichende Kontrolle der Tiere) vorzusehen.
  • Ein Kotschlitz ist nur am Rand der Bucht zulässig, darf zu keinen Verletzungen an den Tieren führen und nur so breit sein, dass sich die Gliedmaßen nicht einklemmen können. Nach aktuellem Kenntnisstand eignet sich für Mastschweine eine Kotschlitzbreite von 9 +/- 1 cm (baulich/fertigungsbedingte Abweichungstoleranz). Die Bodenkante des Kotschlitzes soll zur Vorbeugung von Verletzungen abgerundet ausgeführt werden. In Bereichen erhöhten Tierverkehrs (z.B. in der Nähe von Tränken) soll der Kotschlitz abgedeckt werden, ebenso, wenn das Ein- und Austreiben über den Kotschlitz erfolgt.
  • Es sind Kühlmaßnahmen (z.B. Zuluftkühlung unterflur mittels Cool Pads) für die entsprechende Klimatisierung des Ruhebereichs (Stallinnenbereich) in der Sommersituation zu schaffen.
  • Das Angebot an funktionierenden Tränkeeinrichtungen muss an die Gruppengröße angepasst sein (Richtwert: 1 Tränke je 10 Mastschweine). Nach aktuellem Kenntnisstand wird für eine optimierte Versorgungssicherheit und Zugänglichkeit für die Schweine jedenfalls ein Tränkesystem mit zumindest zwei unterschiedlichen Ausführungen/Modellen – eine davon mit freier Wasseroberfläche für natürliches Trinkverhalten – gefordert.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbesondere die der 1.Tierhaltungsverordnung (vor allem Gestaltung und Management des Bodens) eingehalten werden, sodass die Schweine nicht verletzt oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.

AntragstellerIn

SCHAUER Agrotronic GmbH

Passauer Straße 1
4731 Prambachkirchen

https://www.schauer-agrotronic.com/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.