Maulkorb Colori Hi-Gloss

Ergänzungsgutachen

Prüfnummer: 2016-10-018 AntragstellerIn: GPH Company Group
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201610018

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 25.07.2024

  • Ein Maulkorb stellt immer eine Einschränkung für den Hund dar, ist er aber in einigen Fällen eine sinnvolle Maßnahme.
  • Der Maulkorb muss der Größe und Kopfform des Hundes angepasst sein. Er darf am Nasenrücken, an den Backen und unter den Augen nur locker anliegen und der Nasenspiegel des Hundes darf den Maulkorb im Schnauzenteil nicht berühren.
  • Der Maulkorb muss dem Hund hecheln und Wasseraufnahme ermöglichen. Ausreichendes Hecheln muss auch bei hohen Temperaturen bzw. starker Belastung möglich sein. Hier ist insbesondere auf eine ausreichende Tiefe des Maulkorbs (mindestens 2 bis 3 cm tiefer als der Fang, auch im vorderen Teil des Maulkorbes) zu achten.
  • Der Maulkorb darf nicht reiben.
  • Damit dem Sicherheitsaspekt Rechnung getragen wird soll der Maulkorb mit dem Nackenband so fixiert sein, dass der Hund ihn nicht einfach von der Nase ziehen kann. Es ist darauf zu achten, dass der Maulkorb nicht zu fest sitzt, einschnürt oder schmerzhaften Druck auf die Haut ausübt.
  • Vor dem Tragen eines Maulkorbes sollte eine schrittweise Gewöhnung an den Maulkorb in einem Maulkorbtraining erfolgen.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass der Hund durch das Produkt nicht verletzt oder in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird.
  • Bestimmungswidriger Gebrauch ist zu unterlassen.

AntragstellerIn

GPH Company Group

Priemyselns 4/1847
93101 Samorin
Slowakei

https://www.colori-muzzleking.com/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.