Fahrradkorb & Fahrradkorb Long

Fahrradkorb für Gepäckträger (Trixie Artikelnummer 13118)

Prüfnummer: 2019-10-031 AntragstellerIn: TRIXIE Heimtierbedarf GmbH & Co. KG
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201910031

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 21.11.2019

  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbes. die der 2. Tierhaltungsverordnung und der Hunde-Ausbildungsverordnung, eingehalten werden, sodass dem Hund durch das Produkt keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden bzw. der Hund nicht in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird.
  • Das Produkt darf nur nach sachgemäßer Anwendung gemäß Herstelleranleitung verwendet werden.
  • Das Produkt dient als Transportmöglichkeit für Hunde (am Fahrrad) unter ständiger Aufsicht des Tierhalters/der Tierhalterin und ist nicht für den Transport von Kindern geeignet.
  • Beim Befördern eines Tieres ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Tier gibt dem/der Tierhalter/der Tierhalterin die nötige Sicherheit für die Verwendung auf der Straße.
  • Das Fahrrad muss festgehalten werden, wenn das Tier in den Fahrradkorb hineingesetzt oder herausgekommen wird. Bei alleiniger Nutzung des Fahrradständers besteht die Gefahr, dass das Rad mit dem Tier umkippt. Beim Fahrrad-Anhänger/Jogger müssen dazu jedenfalls die Bremsen angezogen sein. Unmittelbar nach Beendung der Fahrt/sobald das Fahrzeug steht muss der Hund herausgenommen/herausgelassen werden.
  • Der Tierhalter/die Tierhalterin hat dafür zu sorgen, dass der Fahrradkorb/Fahrrad-Anhänger so am Fahrrad fixiert ist, dass er nicht verrutschen/umkippen/herunterfallen kann.
  • Um das Tier nicht zu gefährden, darf das maximale Ladegewicht des jeweiligen Produkts (gemäß Gebrauchsanweisung) nicht überschritten werden. Der Tierhalter/die Tierhalterin hat regelmäßig den Luftdruck und das Profil der Reifen zu prüfen.
  • Der Tierhalter/die Tierhalterin darf das Tier nie unbeaufsichtigt im Transportmittel lassen. Schon durch eine kleine Bewegung des Tieres kann das Fahrrad umstürzen.
  • Die Größe des Produkts muss so gewählt werden, dass der Hund sowohl bequem liegen als auch aufrecht sitzen kann.
  • Das Tier muss für den Transport mittels eines Geschirrs an der Kurzleine innerhalb des Transportmittels gesichert werden.
  • Der Fahrrad-Anhänger ist zusätzlich mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage zu versehen (Fahrradverordnung BGBl. II Nr. 146/2001 idgF). Um die Sichtbarkeit zusätzlich zu erhöhen, sollte das Produkt Fahrrad-Anhänger/Jogger außerdem immer mit dem zugehörigen Signalwimpel verwenden werden. Der Halter/die Halterin ist verantwortlich dass sämtliche Bestimmungen verkehrsrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
  • Der Fahrrad-Anhänger darf nur mit Anhängerkupplung und korrekt befestigtem Sicherheitsriemen benutzt werden. Der Tierhalter/die Tierhalterin hat vor jeder Fahrt zu kontrollieren, dass Fahrrad und Anhänger korrekt verbunden sind.
  • Es müssen genügend Pausen eingehalten werden, in denen dem Hund Wasser zur Verfügung steht.
  • Es ist durch Training (über positive Motivation, vorzugsweise schon beim Welpen) eine Gewöhnung des Hundes an einen Fahrradkorb/-Anhänger/Jogger anzustreben.
Gutachten nicht veröffentlicht

AntragstellerIn

TRIXIE Heimtierbedarf GmbH & Co. KG

Industriestraße 32
24963 Tarp

Deutschland

https://www.trixie.de/

Bildergalerie

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Kurzleine im Trixie Long Fahrradkorb
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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.