Freifeld Agri PV Anlage für Gänse, Legehennen und Masthühner

Freifeld Agri PV Anlage für Gänse, Legehennen und Masthühner

Prüfnummer: 2024-06-042 AntragstellerIn: PV Mang GmbH

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 06.11.2024

  • Die Errichtung der Freifeld Agri PV Anlage, angeboten von der Firma PV Mang GmbH, auf Weideflächen ermöglicht eine Haltung von Schafen, Gänsen, Legehennen und Masthühnern und dient zusätzlich zur Stromgewinnung.
  • Alle Kanten der Ständer und Rahmen müssen speziell für den Einsatz im Tierbereich abgerundet sein, sodass keine scharfen Kanten oder Unebenheiten bestehen. Zusätzlich sind Abdeckungen an den Enden der Träger vorzusehen.
  • Kabel sind entsprechend zu sichern. Es dürfen keine Kabelschlaufen nach unten hängen. Die Ableitungen der Kabel zum Wechselrichter und von dort in den Boden sind einzuhausen.
  • Bei der Freifeld Agri PV Anlage auf Weiden für Schafe sind folgende Vorgaben einzuhalten:
    • Zum Schutz der Schafe und der Anlage ist eine lichte Höhe der Modulunterkante von mindestens 80 cm einzuhalten damit sich die Schafe an der Unterkante der Paneele nicht verletzen können oder die Paneele beschädigt werden.
    • Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzlich Futter angeboten werden.
  • Bei der Freifeld Agri PV Anlage auf Weiden für Gänse sind folgende Vorgaben einzuhalten:
    • Zum Schutz der Gänse und der Anlage ist eine lichte Höhe der Modulunterkante von mindestens 120 cm einzuhalten. Kabel müssen sich entweder außer Reichweite der Gänse befinden (Richtwert: > 120 cm) oder ausreichend gegen Verbiss geschützt sein.
  • Bei der Freifeld Agri PV Anlage in Auslaufhaltungen für Legehennen und Masthühner als künstliche Unterschlupfmöglichkeit sind folgende Vorgaben einzuhalten:
    • Um den Legehennen ausreichend Unterschlupfmöglichkeiten zu bieten, ist pro 1000 Hennen eine Fläche von mindestens 10 m² vorzusehen.
    • Damit die Fläche unter den Tischen für Legehennen und Masthühner jederzeit uneingeschränkt begehbar ist, ist eine lichte Höhe von mindestens 45 cm einzuhalten. Vorgaben für eine maximale Höhe bestehen nicht, es bleibt jedoch zu beachten, dass das Schutzbedürfnis der Tiere ausreichend erfüllt ist.
  • Die Tierhalterin / der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, die Anlage täglich hinsichtlich Verletzungsträchtigkeit für die Tiere zu überprüfen.
  • Es muss gewährleistet sein, dass auch die Fläche unter den Modulen immer ausreichend Grünaufwuchs aufweist, um diese als Auslauffläche anrechnen zu können. Ist dies nicht gewährleistet, ist die reduzierte Weidefläche für die Berechnung der Besatzdichte zu berücksichtigen.
    Seite 15 von 18
  • Die Haltung der Schafe, Gänse, Legehennen und Masthühner auf Agri-PV-Flächen muss so erfolgen, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der 1. ThVO

AntragstellerIn

PV Mang GmbH

Salzburger Straße 5
4030 Linz

Ähnliche Produkte

In Kategorie suchen: Photovoltaik-Anlage
Nach Tierart suchen: Gänse, Hühner, Legehennen, Masthühner | Nutztier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.