Gasbetäubungsanlage für Geflügel

mittels CO2 für Kleinschlachtbetriebe

Prüfnummer: 2021-06-010 AntragstellerIn: Martin Haberl Mechatroniker
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 2021-06-010

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 07.05.2021

  • Die Gasbetäubungsanlage für Geflügel mittels CO2 der Firma Martin Haberl Mechatroniker wird zur professionellen Betäubung von Masthühnern und Legehennen (Althennen) in Kleinschlachtbetrieben eingesetzt.
  • Die Betäubung und Entblutung wird bei der Gasbetäubungsanlage für Geflügel mittels CO2 nur durch Personen vorgenommen, die einen Sachkundenachweis für die Tierart Geflügel mit der Gültigkeit zur Durchführung aller dort angeführten Tätigkeiten erworben haben, oder über eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D Tierschutz-Schlachtverordnung verfügen.
  • Das begutachtete Benutzerhandbuch „Gasbetäubungsanlage für Geflügel V1.3“ (Version März 2020) der Firma Martin Haberl Mechatroniker ist umzusetzen, um einen tierschutzkonformen Schlachtprozess zu gewährleisten. Das Benutzerhandbuch kann auch als Standardarbeitsanweisungen (SOP) für Unternehmen herangezogen werden.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung sowie die nationalen tierschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Tiere beim Schlachten und Töten eingehalten werden.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

Martin Haberl Mechatroniker

Lebing 90
8183 Floing

Bildergalerie

Gasbetäubungsanlage für Geflügel mittels CO2 für Kleinschlachtbetriebe mit zwei Hubwerken
Hubwerke der Gasbetäubungsanlage für Geflügel

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.