Gummimatte KURA S

Gummiauflage für Kälber

Prüfnummer: 2022-03-029 AntragstellerIn: Gummiwerk KRAIBURG Elastik GmbH & Co. KG
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 2022-03-029

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 10.06.2022

  • Die KURA S mit Schlitzweite von 30 mm für Kälber der Firma KRAIBURG Elastik GmbH & Co KG dienen als Bodenbelag für Kälber (gemäß Herstellerangaben „Jungvieh in Buchtenhaltung: bis 250 kg [bzw. bis 350 kg, wenn die Tiere die gesamte Aufzuchtperiode in derselben Bucht gehalten werden]).
  • Die Produktbeschreibung und die Montageanleitung der Herstellerfirma sind zu befolgen. Auf entsprechende Verarbeitungs- und Verlegegenauigkeit ist zu achten. Bestimmungswidriger Gebrauch ist zu unterlassen.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

Gummiwerk KRAIBURG Elastik GmbH & Co. KG

Göllstraße 8
84529 Tittmoning

Deutschland

http://kraiburg-elastik.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.