HüMo MAX 800

Mobiler Stall für Legehennen (idF der Revision vom 22.08.2019)

Prüfnummer: 2019-06-011 AntragstellerIn: Stallbau Weiland GmbH & Co. KG
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201906011

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 29.05.2019

  • Die Hühnermobile HüMo BASIS 225, HüMo PLUS 350, HüMo MAX 800 und HüMo MAX XL 1200 der Fa. Stallbau Weiland GmbH & Co. KG dienen als mobile Stallungen für Legehennen und bietet den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Futter, Wasser, Nest, Sitzstangen, Scharrraum) auf mehreren Ebenen.
  • Das Hühnermobil HüMo BASIS 225 ist in der begutachteten Version für die Haltung von max. 245 Legehennen bzw. max. 225 Bio-Legehennen geeignet.
  • Das Hühnermobil HüMo PLUS 350 ist in der begutachteten Version für die Haltung von max. 473 Legehennen bzw. max. 352 Bio-Legehennen geeignet.
  • Das Hühnermobil HüMo MAX 800 ist in der begutachteten Version für die Haltung von max. 969 Legehennen bzw. max. 810 Bio-Legehennen geeignet.
  • Das Hühnermobil HüMo MAX XL 1200 ist in der begutachteten Version für die Haltung von max. 1425 Legehennen bzw. max. 1213 Bio-Legehennen geeignet.
  • Die Einstreufläche muss den Legehennen stets uneingeschränkt zugänglich sein. Ein Absperren des Scharrraumes ist bei der Voliere daher nicht gestattet.
  • Die Nester müssen zur Hauptlegezeit der Hennen für die Tiere zur Gänze frei zugänglich sein.
  • Es ist darauf zu achten, dass die händisch zu befüllenden Tröge immer mit adäquatem Hennenfutter befüllt sind. Die Tröge müssen so aufgestellt werden, dass der horizontale Mindestabstand von 40 cm zum nächsten Trog und von 20 cm zu einer Wand oder sonstigem Hindernis nicht unterschritten wird.
  • Die Hühnermobile sind mit Material von lockerer Struktur einzustreuen, welches den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (z.B. Staubbaden, Picken, Scharren). Plattenbildung ist zu vermeiden.
  • Durch geeignete Platzierung der Hühnermobile ist sicherzustellen, dass die Ställe nicht zu stark geneigt werden (nutzbare Fläche darf höchstens 14 % [= 8°] Neigung aufweisen). Alle Bereiche des Stallbodens müssen stets Einstreumaterial aufweisen.
  • Vor jedem Neubesatz sind die Hühnermobile angemessen zu reinigen und desinfizieren.
  • Es wird empfohlen, Junghennen aus einer Aufzucht in Volieren zu verwenden.
  • Das Produkt ist mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
  • Die Berechnung und die Ausführungen in Hinblick auf die biologische Haltung von Legehennen im Rahmen dieses Gutachtens erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens gültigen Fassung). Es wird hierfür keine Gewähr übernommen.
Gutachten nicht veröffentlicht

AntragstellerIn

Stallbau Weiland GmbH & Co. KG

Hilberlachestraße 8
37242 Bad Sooden - Allendorf

Deutschland

https://www.huehnermobil.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.