Hundeleinen aus Biothane

Leine zur Führung des Hundes

Prüfnummer: 2018-10-004 AntragstellerIn: BUMAS Hundezubehör GmbH
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201810004

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 01.03.2018

  • Das Produkt ist in den Varianten Führleine (1 bis 3 m), Kurzführer (< 1m) und Schleppleine (> 3m) erhältlich.
  • Das Produkt dient in jeweils entsprechender Breite und Länge als Leine für kleine, mittelgroße und große Hunde.
  • Es ist verboten, mit dem Produkt einem Hund ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder ihn in schwere Angst zu versetzen.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass der Hund durch das Produkt nicht verletzt oder in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird.
  • Als Hilfsmittel in der Hundeausbildung (Schleppleine) muss das Produkt sachgemäß verwendet werden.
  • Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform gemäß Tierschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen (insb. Hunde-Ausbildungsverordnung) erfolgen. Bei der Ausbildung des Hundes ist insbesondere Methoden der positiven Motivation der Vorzug zu geben.
  • Verwicklungen des Hundes mit der Leine sind sofort rückgängig zu machen. Es wird dem Hersteller empfohlen, den Sicherheitshinweis zu geben, dass die Leine keinesfalls um die Hand des Tierhalters / der Tierhalterin gewickelt werden darf.

AntragstellerIn

BUMAS Hundezubehör GmbH

7011 Siegendorf

https://www.bumas.at/

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Nach Tierart suchen: Hunde | Heimtier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.