Krallenschere mit LED-Licht

Artikelnummer 23800

Prüfnummer: 2024-15-048 AntragstellerIn: Trixie Heimtierbedarf GmbH & Co. KG
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutzkonform nach § 18 des Tierschutzgesetzes

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 19.11.2024

  • Das Produkt dient zum Kürzen von Krallen bei Hunden und Katzen. Aufgrund der Größe der Krallenschere und der Klingen ist das Gerät aber vor allem für mittelgroße Hunde geeignet.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass das Tier durch das Produkt nicht verletzt oder in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird.
  • Es ist verboten, mit dem Produkt einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder ihn in schwere Angst zu versetzen.
  • Es ist durch Training – über positive Motivation, vorzugsweise schon beim Welpen – das Tier an die Verwendung einer Krallenschere oder eines Dremels zu gewöhnen bzw. das Kürzen der Krallen zu üben.
  • Die Verwendung durch die Tierhalterin bzw. den Tierhalter soll nur dann erfolgen, wenn sich die Person vorab mit dem anatomischen Aufbau der Kralle auseinandergesetzt hat und den nötigen Grad der Kürzung einschätzen kann. Ist sich die Tierhalterin bzw. der Tierhalter in der Anwendung nicht sicher, soll eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt dafür herangezogen werden.

AntragstellerIn

Trixie Heimtierbedarf GmbH & Co. KG

Industriestraße 32
24963 Tarp

Deutschland

https://www.trixie.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.