Leuchtball

Spielzeug für Hunde

Prüfnummer: 2019-10-014 AntragstellerIn: KiK Textilien und Non-Food GmbH
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201910014

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 27.05.2019

  • Das Produkt darf nur nach sachgemäßer Anwendung gemäß Herstelleranleitung bzw. Gebrauchsanweisung verwendet werden.
  • Das Produkt dient zum Spielen mit Hunden unter ständiger Aufsicht des Tierhalters/der Tierhalterin.
  • Die Größe des Produkts muss so gewählt werden, dass der Hund es nicht aus Versehen verschlucken kann.
  • Der/die Tierhalter/in muss eingreifen und das Spielzeug entfernen, wenn das Tier z.B. anfängt, das Spielzeug zu zerbeißen oder besonders ungestüm reagiert.
  • Das Spielen mit dem Produkt soll zeitlich begrenzt erfolgen, damit das Interesse erhalten bleibt und Stress/Frustration beim Hund vermieden werden.

AntragstellerIn

KiK Textilien und Non-Food GmbH

Siemensstraße 21
59199 Bönen

Deutschland

http://www.kik.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.