Lick’n’Snack Ball

Snackspielzeug für Hunde (Trixie Artikelnummer 34953)

Prüfnummer: 2020-10-028 AntragstellerIn: TRIXIE Heimtierbedarf GmbH & Co. KG
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 2020-10-028

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 04.05.2021

  • Die Produkte dürfen nur nach sachgemäßer Anwendung gemäß Herstelleranleitung verwendet werden.
  • Die Produkte dienen zur Beschäftigung von Hunden mit Futter/Snacks und können auch zur täglichen Futtergabe verwendet werden.
  • Der / die Tierhalter / in soll das passende Spielzeug entsprechend der Herstellerangaben und dem jeweiligen Charakter des individuellen Hundes auswählen.
  • Die Junior Lick’n’Snack Schleckplatte dient zur Beschäftigung von Welpen unter ständiger Aufsicht des Tierhalters / der Tierhalterin. Auch der Lick’n’Snack Ball darf nur unter Aufsicht durch den Tierhalter / die Tierhalterin angewendet werden.
  • Der/die Tierhalter/in muss eingreifen, wenn der Hund z.B. anfängt, das Spiel zu zerbeißen, besonders ungestüm bzw. zu stürmisch reagiert oder das Spiel davontragen will.

AntragstellerIn

TRIXIE Heimtierbedarf GmbH & Co. KG

Industriestraße 32
24963 Tarp

Deutschland

https://www.trixie.de/

Bildergalerie

Ein grüner Lick´n´Snack Ball mit mehreren Vertiefungen, welcher am Boden befestigt ist
Ein grüner Lick´n´Snack Ball mit mehreren Vertiefungen, welcher an der Wand befestigt ist
Die Bodenbefestigung, mittels Saugnapf, des Lick´n´Snack Balles

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Nach Tierart suchen: Hunde | Heimtier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.