Lucky-Kitty Katzentrinkbrunnen

Trinkbrunnen für kleine Säugetiere, primär Katzen

Prüfnummer: 2016-11-015 AntragstellerIn: Fountana GmbH & Co. KG
Für: Katzen | Heimtier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201611015

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 20.10.2016

  • Das Produkt darf nur mit korrektem Aufbau und sachgemäßer Anwendung gemäß Herstelleranleitung verwendet werden.
  • Das Produkt ist gemäß Herstellerangaben zu pflegen bzw. zu reinigen.
  • Das Produkt ist möglichst standfest und vor Absturz gesichert zu platzieren.
  • Das Produkt dient dem Tränken von Katzen mit fließendem Wasser. Es ist permanent noch ein zweites Tränkgefäß (z.B. ein Wassernapf in einem anderen Raum) anzubieten.
  • Das Produkt ist täglich zu inspizieren, zu entleeren, zu waschen und mit frischem Wasser guter Qualität zu befüllen.

AntragstellerIn

Fountana GmbH & Co. KG

Neanderstraße 4
40233 Düsseldorf

Deutschland

http://www.lucky-kitty.com/

Ähnliche Produkte

In Kategorie suchen: Trinkbrunnen
Nach Tierart suchen: Katzen | Heimtier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.