MAGELLAN® GROOVE 25

Rinnenmatte aus Gummi für Laufgänge in Rinderställen mit Entmistungsschieber

Prüfnummer: 2020-03-002 AntragstellerIn: Bioret Agri
Für: Rinder | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 202003002

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 21.01.2020

  • Die Laufflächenmatte MAGELLAN® GROOVE 25 dient dazu, den Harn der Rinder von der Laufläche schneller abzuleiten und den Boden dadurch sauberer und trockener zu halten.
  • Die Produktbeschreibung, die Montageanleitung sowie die Schiebervorgaben der Herstellerfirma sind zu befolgen. Bestimmungswidriger Gebrauch ist zu unterlassen.
  • Der MAGELLAN® GROOVE 25 muss oft genug (Richtwert: min. alle 2 Stunden) mit einem entsprechenden Entmistungsschieber gereinigt werden. Es ist auf einen tiergerechten Schieber, niedrige Baumaße, geringe Arbeitsgeschwindigkeit und Ausweichmöglichkeiten für die Tiere zu achten.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbesondere die der 1. Tierhaltungsverordnung (z.B. minimale Gangbreiten, Management des Bodens) eingehalten werden, sodass die Rinder nicht verletzt oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
Gutachten nicht veröffentlicht

AntragstellerIn

Bioret Agri

Zi de la Sangle – Impasse de la Côte
44390 Nort-sur-Erde

Frankreich

Ständige Vertretung in Deutschland:
Jahnstraße 13, 34454 Bad Arolsen

https://de.bioret-agri.com/de

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.