Maßgefertigte Leine/Schleppleine aus BioThane® oder Gurtband Hexa

Leine/Schleppleine für Hunde

Prüfnummer: 2025-10-028 AntragstellerIn: Dietmar Gruber
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutzkonform nach § 18 des Tierschutzgesetzes

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 18.06.2025

  • Das Produkt dient als Leine zum Sichern und Führen von Hunden in Kombination mit einem tierschutzkonformen Halsband oder Brustgeschirr.
  • Das Produkt dient in jeweils entsprechender Breite und Länge als Leine für kleine, mittelgroße und große Hunde.
  • Es ist verboten, mit dem Produkt einem Hund ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder ihn in schwere Angst zu versetzen.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass der Hund durch das Produkt nicht verletzt oder in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird.
  • Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform gemäß Tierschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen (insbesondere Hunde-Ausbildungsverordnung) erfolgen. Bei der Ausbildung des Hundes ist insbesondere Methoden der positiven Motivation der Vorzug zu geben.
  • Verwicklungen des Hundes mit der Leine sind sofort rückgängig zu machen.

AntragstellerIn

Dietmar Gruber

Graben 20
3340 Waidhofen

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Nach Tierart suchen: Hunde | Heimtier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.