MEADOWFLOOR® für Spaltenboden

Spaltenboden mit Gummiauflage für Laufgänge in der Rinderhaltung

Prüfnummer: 2020-03-023 AntragstellerIn: Betonwerk Schwarz GmbH
Für: Rinder | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 202003023

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 06.04.2020

  • Der Betonspaltenboden mit Gummiauflage MEADOWFLOOR® der Fa. BETONWERK SCHWARZ dient als Boden im Laufbereich von Rindern über 200 kg dazu, den Harn der Rinder schneller von den Spalten abzuleiten und den Boden dadurch sauberer und trockener zu halten.
  • Die Produktbeschreibung, die Montagehinweise sowie die Gebrauchsanleitung der Herstellerfirma sind zu befolgen. Bestimmungswidriger Gebrauch ist zu unterlassen. Auf entsprechende Verarbeitungs- und Verlegegenauigkeit ist zu achten.
  • Der Betonspaltenboden mit Gummiauflage MEADOWFLOOR® der Fa. BETONWERK SCHWARZ muss mehrmals täglich gereinigt werden. Die Fa. BETONWERK SCHWARZ empfiehlt hierfür die Verwendung eines entsprechenden Entmistungsroboters.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbesondere die der 1. Tierhaltungsverordnung (z.B. minimale Gangbreiten, Management des Bodens) eingehalten werden, sodass die Rinder nicht verletzt oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

Betonwerk Schwarz GmbH

Innstraße 81-85
84513 Töging

Deutschland

https://www.betonwerk-schwarz.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.