Kerkstroer Mobilstall 210

Mobilstall für Hühner

Prüfnummer: 2023-06-023 AntragstellerIn: Kerkstroer Mobilstall GmbH & Co. KG
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 2023-06-023

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 27.09.2023

  • Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem jeweiligen Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf die Mobilställe 52, 80, 130, 180 und 210 ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:
  • Die Mobilställe 52, 80, 130, 180 und 210 der Firma Kerkstroer Mobilstall GmbH & Co. KG dienen als mobile Stallung für Legehennen und bietet den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Futter, Wasser, Nest, Sitzstangen, Scharrraum) auf mehreren Ebenen.
  • Der Mobilstall 52 ist in der begutachteten Version für die Haltung von maximal 54 Legehennen geeignet. Dabei ist der mitgelieferte Längstrog für die Fütterung einzusetzen.
  • Der Mobilstall 80 ist in der begutachteten Version für die Haltung von maximal 99 Legehennen geeignet. Dabei ist der mitgelieferte Längstrog für die Fütterung einzusetzen.
  • Der Mobilstall 130 ist in der begutachteten Version für die Haltung von maximal 136 Legehennen geeignet. Dabei ist der mitgelieferte Längstrog für die Fütterung einzusetzen.
  • Der Mobilstall 180 ist in der begutachteten Version für die Haltung von maximal 183 Legehennen geeignet. Dabei ist der mitgelieferte Längstrog für die Fütterung einzusetzen.
  • Der Mobilstall 210 ist in der begutachteten Version für die Haltung von maximal 220 Legehennen geeignet. Dabei ist der mitgelieferte Längstrog für die Fütterung einzusetzen.
  • Im Mobilstall 210 ist bei einem Besatz ab 200 Legehennen den Tieren über zwei Auslauföffnungen der Zugang zur Weide zu gewähren.
  • Die Einstreufläche muss den Legehennen stets uneingeschränkt zugänglich sein. Ein Absperren des Scharrraumes ist bei der Voliere daher nicht gestattet.
  • Die Nester müssen zur Hauptlegezeit der Hennen für die Tiere zur Gänze frei zugänglich sein.
  • Es ist darauf zu achten, dass die händisch zu befüllenden Futtertröge (Rund- und Längströge) immer mit adäquatem Hennenfutter befüllt sind.
  • Die Mobilställe 52, 80, 130, 180 und 210 sind mit Material von lockerer Struktur einzustreuen, welches den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (z.B. Staubbaden, Picken, Scharren). Plattenbildung ist zu vermeiden.
  • Durch geeignete Platzierung der Mobilställe 52, 80, 130, 180 und 210 ist sicherzustellen, dass die Ställe nicht zu stark geneigt werden (nutzbare Fläche darf höchstens 14% [= 8°] Neigung aufweisen). Alle Bereiche des Stallbodens müssen stets Einstreumaterial aufweisen.
  • Vor jedem Neubesatz sind die Mobilställe 52, 80, 130, 180 und 210 angemessen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Es wird empfohlen, Junghennen aus einer Aufzucht in Volieren zu verwenden.
  • Das Produkt ist mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

AntragstellerIn

Kerkstroer Mobilstall GmbH & Co. KG

Zum Sporkfel 30
33397 Rietberg
Deutschland

https://www.kerkstroer-mobilstall.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.