Nackomat 253

Stalleinrichtung für Anbindestall, mech. Lenkung zur Sauberhaltung des Lägers

Prüfnummer: 2014-03-001 AntragstellerIn: Felder Systemstalltechnik
Für: Rinder | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201403001

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 08.05.2014

  • Spiel der Anbindung:
    Das Spiel der Anbindung ist von besonderer Wichtigkeit. Es muss sichergestellt werden, dass die Länge der Anbindung es den Kühen ermöglicht, nach hinten aus dem Nackomat herauszutreten und sich seitlich zwischen Nackomat und Nachbarkuh zu stellen, um den Kopf aufrecht halten zu können sowie das Tränkebecken problemlos zu erreichen. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Tiere artgemäß hinlegen und aufstehen können sowie sich über den Rücken lecken können. Das Spiel der Anbindung muss diesen Anforderungen Rechnung tragen.  (Empfehlung: mindestens 60 cm in Querrichtung und mindestens 70 cm in Längsrichtung, gemessen ca. 60 cm über Standplatzniveau gemäß Handbuch Rinder /Selbstevaluierung Tierschutz).
  • Die Standbreite und –länge ohne Güllerost muss für die Kuh nutzbar sein und den Angaben in der 1. Tierhaltungs-Verordnung entsprechen.
  • Der Tierhalter muss sicherzustellen, dass das Futter nur innerhalb des bequemen Fressbereichs aufgenommen werden kann.

AntragstellerIn

Felder Systemstalltechnik

Thomas und Christoph Felder
6067 Absam

http://www.felder-stall.at/

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Nach Tierart suchen: Rinder | Nutztier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.