NivoVaria Plattformen

Plattformen für die Aufzucht von Junghennen und Masthühnern

Prüfnummer: 2025-06-019 AntragstellerIn: Gurtner GmbH
Tierschutzkonform nach § 18 des Tierschutzgesetzes

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 23.04.2025

  • NivoVaria Plattformen bieten Masthühner und Junghennen eine zusätzliche erhöhte Fläche zur Nutzung an.
  • NivoVaria Plattformen weisen eine Breite von 0,575 m auf und können in der Länge variabel gestaltet werden.
  • NivoVaria Plattformen müssen mindestens 30 cm hoch sein und dürfen eine maximale Höhe von 45 cm nicht überschreiten (Oberfläche Streu bis Oberkante Rost).
  • Beim Anbringen zusätzlicher Aufstiegshilfen ist es zur Sicherheit der Tiere wichtig, dass die Roste so verbunden werden, dass kein verletzungsträchtiger Spalt zwischen den Enden der Roste für die Tiere entsteht.
  • NivoVaria Plattformen müssen so aufgestellt werden, dass die Tiere Aufstiegshilfen gut erreichen können (genügend Abstand zwischen den niedrigen Enden) und dass für die Tiere keine Barriere zu anderen Ressourcen (Tränke, Fütterung) entsteht.
  • Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter muss den Tieren die erhöhten Sitzgelegenheiten von Beginn an und mindestens bis 15 Stunden vor der Ausstallung zur Verfügung stellen.Für Masthühner gilt zusätzlich:

     

    • Maximal können NivoVaria Plattformen mit einer Länge von 17,39 m (Breite 0,575 m) pro 100 m² Stallgrundfläche zur Verfügung gestellt werden, was einer Erweiterung der angebotenen Fläche um 10% entspricht. Die rechnerisch ermittelte Anzahl NivoVaria Plattformen ist auf die nächste ganze Sitzgelegenheit aufzurunden.
    • Für schnellwachsende Masthybride sind jedenfalls alle 10-12 m Roste als Aufstiegshilfen vorzusehen. Die schrägen Aufstiegshilfen werden als nutzbare Fläche gewertet.
    • Die maximale Besatzdichte von 30 kg/m² ist einzuhalten. Es ist eine Anrechnung der NivoVaria Plattformen von maximal 10% dahingehend möglich, dass der Besatz in dem Ausmaß, in dem effektiv zusätzliche Fläche geboten wird, bis max. 10% erhöht werden darf.
    • Bei der Einstallung ist so zu kalkulieren, dass der zusätzliche Puffer auch in vorhersehbaren Fällen, wie eine sehr gute Tageszunahme der Tiere, eine unerwartet geringe Mortalität der Herde oder eine Schlachtverschiebung, ausreicht.
    • Es darf auch bei Einsatz zusätzlicher erhöhter Fläche durch NivoVaria Plattformen zu keiner Zeit, das heißt bei keinem Mastdurchgang, zu einer Überschreitung einer Besatzdichte von 33 kg/m² bezogen auf die Grundfläche kommen.Für Junghennen gilt zusätzlich:
    • Werden zusätzlich erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7 cm/Tier angeboten, erhöht sich der Wert der zulässigen Tierzahl/m² in Alternativsystemen auf 28 Tiere/m² bei einem Alter von über 6 Wochen bis 10 Wochen und auf 14 Tiere/m² bei einem Alter von über 10 Wochen bis zur Legereife (1. ThVO, Anlage 6, 3.2. [II]).
    • 1 m² der NivoVaria Plattform entspricht 3 Laufmeter Sitzstange und bietet 42 Junghennen eine erhöhte Sitzgelegenheit.
    • Aufstiegshilfen zählen nicht als erhöhte Sitzgelegenheiten.
  • Vor jedem Neubesatz sind die NivoVaria Plattformen angemessen zu reinigen und desinfizieren.
  • Die NivoVaria Plattformen sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Tiere im niedrigen Bereich der Ebene festklemmen. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

AntragstellerIn

Gurtner GmbH

Moosbach 4
5271 Moosbach

https://gurtner.at/

Ähnliche Produkte

In Kategorie suchen: erhöhte Ebenen
Nach Tierart suchen: Junghennen, Masthühner | Nutztier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.