Photovoltaikanlage „Ökosolar Agro“

Unterschlupfmöglichkeit für Legehennen und Masthühner im Auslauf

Prüfnummer: 2020-06-033 AntragstellerIn: Ökosolar PV GmbH
Tierschutzkonform nach § 18 des Tierschutzgesetzes

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 15.07.2020

  • Das Photovoltaikanlagen Freiflächenmontagesystem „Ökosolar Agro“ kann, zusätzlich zur Stromerzeugung, als künstliche Unterschlupfmöglichkeit für Legehennen und Masthühner in Auslaufhaltung eingesetzt werden.
  • Um den Tieren ausreichend Unterschlupfmöglichkeiten zu bieten, ist pro 1000 Hennen eine Fläche von mind. 10 m² vorzusehen.
  • Damit die Fläche unter den Tischen für die Tiere jederzeit uneingeschränkt begehbar ist, ist eine Lichte Höhe von mindestens 45 cm einzuhalten. Vorgaben für eine maximale Höhe bestehen nicht, es bleibt jedoch zu beachten, dass das Schutzbedürfnis der Tiere ausreichend erfüllt ist.
  • Die Tierhalterin / der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, die Anlage täglich hinsichtlich Verletzungsträchtigkeit für die Tiere zu überprüfen.
  • Es muss gewährleistet sein, dass auch die Fläche unter den Modulen immer ausreichend Grünaufwuchs aufweist, um diese als Auslauffläche anrechnen zu können.

AntragstellerIn

Ökosolar PV GmbH

Ziegelstraße 32
8720 Knittelfeld

http://www.oekosolar.com/

Bildergalerie

Ökosolar PV-Anlage mit Masthühner
Ökosolar PV-Anlage mit Masthühner

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.