PigNap 4.0 Ferkelnarkosegerät

Isoflurannarkosegerät für die Ferkelkastration

Prüfnummer: 2024-02-030 AntragstellerIn: BEG Schulze Bremer GmbH
Für: Schweine | Nutztier

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 27.06.2024

  • Das Gerät PigNap 4.0 ist für die Inhalationsnarkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration
    bestimmt.
  • Auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften insbesondere des Tierschutzgesetzes, der
    1. Tierhaltungsverordnung Anlage 5 und der Verordnung zur Anwendung der
    Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration ist für ein tierschutzrechtskonformes Vorgehen
    hinzuweisen.
  • Die sachkundige Hilfsperson hat für die tierschutzkonforme Verwendung des Geräts die „Liste
    der verpflichtenden Verwendungsbedingungen für die Inhalationsnarkose bei der
    Ferkelkastration mit dem Isofluran-Narkosegerät PigNap 4.0 der Firma BEG Schulze Bremer
    GmbH“ (FTT, Juni 2024) der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz
    anzuwenden. Die Liste muss vom Hersteller bzw. Vertreiber an die sachkundige Hilfsperson
    mit dem Gerät ausgehändigt werden.
  • Es ist eine standardmäßige Anflutungszeit mit Isofluran von 70 Sekunden zu verwenden.
    Diese kann bei Bedarf (positiver Reflextest, große Ferkel) durch Verbleib des Ferkels in der
    Narkosestation um einige Sekunden verlängert werden. Nach spätestens 20 Sekunden soll
    eine weitere Reflextestung erfolgen. Nach maximal 120 Sekunden ist das Ferkel aus der
    Narkosestation zu entnehmen.

AntragstellerIn

BEG Schulze Bremer GmbH

Dreischkamp 44
48653 Coesfeld

https://www.schulzebremer.com/

Ähnliche Produkte

In Kategorie suchen: Ferkelnarkosegerät
Nach Tierart suchen: Schweine | Nutztier

Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.