Schlachtmobil für die mobile Geflügelschlachtung

"Durchlaufsystem" und "Lagersystem"

Prüfnummer: 2021-06-006 AntragstellerIn: Gesellschaft für mobile Schlachtung mbH
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 2021-06-006

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 04.03.2021

  • Das Schlachtmobil für mobile Geflügelschlachtung der Gesellschaft für mobile Schlachtung mbH wird zur professionellen Schlachtung von Masthühnern, Truthühner, Gänse und Legehennen (Althennen) direkt vor Ort am Hof eingesetzt.
  • Die Betäubung und Entblutung erfolgt im Schlachtmobil für mobile Geflügelschlachtung nur durch Personen, die einen Sachkundenachweis für die Tierart Geflügel mit der Gültigkeit zur Durchführung aller dort angeführten Tätigkeiten erworben haben, oder über eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D Tierschutz-Schlachtverordnung verfügen.
  • Die begutachteten Leitlinien „Transport & Wartebereich“ (Version vom 23.02.2021) und „Elektrische Betäubung & Entblutung“ (Version vom 23.02.2021) der Gesellschaft für mobile Schlachtung mbH sind umzusetzen, um einen tierschutzkonformen Schlachtprozess zu gewährleisten.
  • Ersatzmethoden zu Betäubungsverfahren dürfen nur an bereits vorgefangenen Tieren im Wartebereich angewendet werden und dienen nicht als Methode für den kompletten Schlachtprozess.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung sowie die nationalen tierschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Tiere beim Schlachten und Töten eingehalten werden.
  • Im Zuge der Überprüfung durch die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz wird die Tierschutzrechtskonformität bewertet, und durch das Gutachten bestätigt, dass das Produkt den EU-rechtlichen und österreichischen tierschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Tiere beim Schlachten und Töten entspricht. Anforderungen aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen (Betriebssicherheit, Patentschutz, etc.) sowie die Überprüfung anderer Parameter wie Haltbarkeit etc. sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.
  • Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gründet sich auf die von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich beziehungsweise der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.
  • Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.
Gutachten nicht veröffentlicht

AntragstellerIn

Gesellschaft für mobile Schlachtung mbH

Zwölfergasse 1a
6175 Kematen in Tirol

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.