SEG Sitzgelegenheit

Erhöhte Sitzgelegenheit für Masthühner

Prüfnummer: 2017-06-016 AntragstellerIn: Hubers Landhendl GmbH
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201706016

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 20.04.2017

  • Das Produkt dient als zusätzliche erhöhte Fläche für schnell und langsam wachsende Masthybriden.
  • Eine SEG Sitzgelegenheit hat eine begehbare Fläche von 3.26 m2 und ist zusammengesetzt aus zwei am hohen Ende aneinanderstoßenden Elementen.
  • Der Tierhalter / die Tierhalterin muss den Tieren die erhöhten Sitzgelegenheiten spätestens ab dem 10. Tag (Einstallungstag = 1. Tag) und mindestens bis 15 Stunden vor dem Transport zum Schlachthaus (Abfahrt) zur Verfügung stellen.
  • Während der ganzen Zeitdauer sind den Tieren mindestens 2,5 SEG-Sitzgelegenheiten pro 100 m2 Stallgrundfläche zur Verfügung zu stellen. Die rechnerisch ermittelte Anzahl SEG-Sitzgelegenheiten ist auf die nächste halbe (< 0.5) bzw. ganze (> 0.5) Sitzgelegenheit (à 2 Elemente) aufzurunden; d.h. für Ställe mit 275 m2 = 7 SEG Sitzflächen, mit 550 m2 = 14 SEG Sitzflächen, mit 825 m2 = 21 SEG Sitzflächen etc. Bei dieser Anwendung wird zusätzliche Fläche im Ausmaß von 8 Prozent geschaffen.
  • Maximal können 3 SEG-Sitzgelegenheiten pro 100 m2 Stallgrundfläche zur Verfügung gestellt werden, was einer Erweiterung der angebotenen Fläche um 10 Prozent entspricht. Auch hier ist die rechnerisch ermittelte Anzahl SEG-Sitzgelegenheiten auf die nächste halbe (< 0.5) bzw. ganze (> 0.5) Sitzgelegenheit (à 2 Elemente) aufzurunden; d.h. für Ställe mit 275 m2 = 8,5 SEG Sitzflächen, mit 550 m2 = 17 SEG Sitzflächen, mit 825 m2 = 25 SEG Sitzflächen etc.
  • Die maximale Besatzdichte von 30 kg/m² ist einzuhalten. Es ist eine Anrechnung der SEG-Sitzgelegenheiten von max. 10 Prozent dahingehend möglich, dass der Besatz in dem Ausmaß, in dem effektiv zusätzliche Fläche geboten wird, bis max. 10 % erhöht werden darf.
  • Bei der Einstallung ist so zu kalkulieren, dass der zusätzliche Puffer auch in vorhersehbaren Fällen wie Tageszunahmen der Tiere sehr gut, die Mortalität der Herde unerwartet gering oder eine Schlachtverschiebung ausreicht.
  • Es darf auch bei Einsatz zusätzlicher erhöhter Fläche durch die SEG-Sitzgelegenheit zu keiner Zeit, das heißt bei keinem Mastdurchgang, zu einer Überschreitung einer Besatzdichte von 33 kg/m² bezogen auf die Nutzfläche (jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich) kommen.
  • Die SEG-Sitzgelegenheiten müssen so aufgestellt werden, dass die Tiere das niedrige Ende als Aufstiegshilfe nutzen können (genügend Abstand zwischen den niedrigen Enden) und dass für die Tiere keine Barriere zu anderen Ressourcen (Tränke, Fütterung) entsteht.
  • Vor jedem Neubesatz sind die SEG-Sitzgelegenheiten angemessen zu reinigen und desinfizieren.
  • Das Produkt ist mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

AntragstellerIn

Hubers Landhendl GmbH

Hauptstraße 80
5223 Pfaffstätt

http://www.huberslandhendl.at/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.