Softbed LongLine

Mehrschichtige Liegematte für Liegeboxen in Laufställen

Prüfnummer: 2023-03-004 AntragstellerIn: Gummiwerk KRAIBURG Elastik GmbH & Co. KG
Für: Rinder | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 2023-03-004

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 23.01.2023

  • Die Liegeboxenmatte Softbed LongLine von KRAIBURG Elastik GmbH & Co KG dient dazu, den Rindern eine adäquate Liegefläche in Hochboxen anzubieten.
  • Die Produktbeschreibung, die Montageanleitung sowie die Pflegehinweise der Herstellerfirma sind zu befolgen. Bestimmungswidriger Gebrauch ist zu unterlassen.
  • Die Softbed LongLine ist mindestens einmal täglich von Kot zu reinigen und mit geeignetem Material (Strohhäcksel und Strohmehl haben sich bewährt) einzustreuen.
Gutachten nicht veröffentlicht

AntragstellerIn

Gummiwerk KRAIBURG Elastik GmbH & Co. KG

Göllstraße 8
84529 Tittmoning
Deutschland

http://kraiburg-elastik.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.