Steinbock Weidezelt

Weidezelt als Unterstand für Pferde

Prüfnummer: 2015-01-013 AntragstellerIn: Steinbock Allzweckzelte GmbH
Für: Pferde | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201501013

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 25.04.2015

  • Je nach Verwendungszweck (nur Witterungsschutz oder Liegebereich bei ganzjähriger Freilandhaltung) sind unterschiedliche rechtliche Bestimmungen bez. Anzahl der Tiere sowie Gestaltung der Liegefläche zu beachten.
  • Um Verletzungsgefahren zu minimieren, ist die sachgerechte Aufstellung des Zeltes sowie eine regelmäßige Kontrolle der Verankerung, Sicherung überstehender Schraubenanteile, Spannung der Schnuranteile notwendig.
  • Die Zweckmäßigkeit als Witterungsschutz kann nur erfüllt werden, wenn das Zelt gegen die Hauptwetterrichtung Schutz bietet.
  • Die Aufheizung der Plane im Sommer lässt sich nicht vermeiden. Bei direkter Sonneneinstrahlung sollten beide Türteile offen sein, damit eine Luftzirkulation gewährleistet ist.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

Steinbock Allzweckzelte GmbH

Albert Steinböck
3650 Pöggstall

http://www.allzweck-zelt.at/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.