TARSA

Liegematte für Rinder in Liegeboxen

Prüfnummer: 2017-03-023 AntragstellerIn: Gummiwerk KRAIBURG Elastik GmbH & Co. KG
Für: Rinder | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201703023

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 11.04.2017

  • Aufgabe der Liegematte TARSA ist es, den Milchkühen eine weiche Liegefläche in Hochboxen anzubieten, welche insbesondere den Tarsalbereich (Sprunggelenk) entlastet.
  • Die Produktbeschreibung und die Montageanleitung des Herstellers sind zu befolgen. Bestimmungswidriger Gebrauch ist zu unterlassen.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbes. die der 1. Tierhaltungsverordnung eingehalten werden, sodass die Rinder nicht verletzt oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
  • Die Größe der Matte muss der Größe des Liegebereichs entsprechen, damit der Liegekomfort für die Tiere auf der ganzen Fläche gewährleistet ist. Als Mindestmaße der Liegeboxen (insbesondere Liegelänge und Boxenbreite) können die Mindestmaße für Kühe gemäß ÖKL-Merkblatt Nr. 48 (2013) herangezogen werden.
  • Die TARSA ist mindestens einmal täglich von Kot zu reinigen und mit geeignetem Material (Strohhäcksel mit 2-3 cm und Strohmehl haben sich bewährt) einzustreuen.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

Gummiwerk KRAIBURG Elastik GmbH & Co. KG

Göllstraße 8
84529 Tittmoning

Deutschland

http://kraiburg-elastik.de/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.