Transportbox aus Aluminium

Hundetransportbox für Autos

Prüfnummer: 2015-10-014 AntragstellerIn: DAS FUTTERHAUS ÖSTERREICH Franchise GmbH & Co. KG
Für: Hunde | Heimtier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 201510014

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 07.05.2015

  • Das Produkt dient ausschließlich dem Transport von Hunden im Auto und ist nicht zur längerfristigen Unterbringung von Hunden geeignet.
  • Das Produkt darf nur nach korrektem Aufbau verwendet werden.
  • Die Transportbox darf während des Transportes nicht verrutschen. Die Sicherung der Transportbox muss gewährleistet sein.
  • Aus Sicherheitsaspekten muss die Wahl der Größe der Transportbox der Größe des Hundes angepasst sein und der Hund an die Transportbox und das Autofahren gewöhnt werden.

AntragstellerIn

DAS FUTTERHAUS ÖSTERREICH Franchise GmbH & Co. KG

8750 Judenburg

https://www.dasfutterhaus.at/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.