U-Führung bzw. schalungsfreie Führung mit Räumerkanal für Pendelschieber Entmistungsanlagen

U-Führung bzw. schalungsfreie Führung mit Räumerkanal für Pendelschieber Entmistungsanlagen im Auslauf, Breite der Führungsrinne: 17 mm

Prüfnummer: 2023-02-018 AntragstellerIn: SCHAUER Agrotronic GmbH
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 2023-02-018

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 14.09.2023

  • Die U-Führung bzw. schalungsfreie Führung mit Räumerkanal für Pendelschieber Entmistungsanlagen von SCHAUER Agrotronic GmbH dient dazu, im Auslauf bei Mastschweinen einen stationären Entmistungsschieber einsetzen zu können.
  • Die Produktbeschreibung, die Bauanleitung sowie die Pflegehinweise der Herstellerfirma sind zu befolgen. Bestimmungswidriger Gebrauch ist zu unterlassen.
  • Der Pendelschieber im Auslauf darf nur in Betrieb genommen werden, wenn die Tiere während der Entmistung im Innenbereich aufgestallt sind.

AntragstellerIn

SCHAUER Agrotronic GmbH

Passauer Straße 1
4731 Prambachkirchen

https://www.schauer-agrotronic.com/

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.