Zusätzliche Aufsitzfläche für Geflügel

Roste zum Einsatz als anrechenbare Ebene für Puten

Prüfnummer: 2021-06-017 AntragstellerIn: Sterrer GmbH
Für: Puten | Nutztier
Tierschutz-Kennzeichen Prüfnummer 2021-06-017

Verwendungs­bedingungen

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter mit dem Produkt mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen das Produkt verwendet werden darf. In Bezug auf das gegenständlich bewertete Produkt ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:

Gutachten vom 01.07.2021

  • Die Putenaufsitzfläche, angeboten von der Firma Sterrer GmbH, bietet Hennen und Hähnen von Puten eine zusätzliche erhöhte Fläche zur Nutzung an.
  • Die Putenaufsitzfläche kann beliebig erweitert werden. Die Aufsitzfläche kann somit pro einzelnen Kunststoffrost um folgende Fläche vergrößert werden:
    • Kunststoffrost Code-Nr. 83-11-7870: 0,72 m²,
    • Kunststoffrost Code-Nr. 36-00-3329: 0,60 m²,
    • Kunststoffrost Code-Nr. 83-03-9403: 0,50 m²,
    • Kunststoffrost Code-Nr. 83-00-1222: 0,72 m²;
  • Um die ausreichend Nutzung der erhöhten Ebenen durch die Puten zu gewährleisten, müssen einzeln stehende Aufsitzflächen immer der Fläche von zumindest fünf Rosten (Kunststoffrost Code-Nr. 83-11-7870, Kunststoffrost Code-Nr. 83-00-1222) bzw. sechs Rosten (Kunststoffrost Code-Nr. 36-00-3329, Kunststoffrost Code-Nr. 83-03-9403) entsprechen.
  • Die Putenaufsitzfläche wird in einer Höhe von max. 80 cm (Rost Oberkante) angebracht. Sollte aus baulichen Gründen nur eine Montage auf bis zu max. 90 cm möglich sein, ist die Aufsitzfläche an der der Stallmitte zugewandten Seite auf 80 cm leicht abzusenken, um die Erreichbarkeit für die Tiere zu verbessern. Unterhalb der Ebenen ist darauf zu achten, dass die Fläche für die Puten begehbar bleibt, das heißt die Tiere aufrecht stehen und gehen können.
  • Um eine ausreichende Nutzung zu gewährleisten sollte die Putenaufsitzfläche den Puten spätestens ab dem 10. Lebenstag (Einstallungstag = 1. Tag) und mindestens bis am Abend des Vortags vor dem Transport zum Schlachthof (Abfahrt) zur Verfügung gestellt werden.
  • Um eine ausreichende Erreichbarkeit der Putenaufsitzfläche zu ermöglichen, sind den Tieren bereits ab dem 10. Lebenstag, zumindest bis zur 8. Lebenswoche in regelmäßigen Abständen Aufstiegshilfen (z.B. kleine Strohballen, Aufstiegsroste, etc.) anzubieten.
  • Insbesondere der Bereich unter der Putenaufsitzfläche ist bei den täglichen Kontrollgängen auf tote oder verletzte Tiere genau zu überprüfen.
  • Die maximale Besatzdichte von 40 kg/m² ist einzuhalten. Es ist eine Anrechnung der Putenaufsitzfläche, angeboten von der Firma Sterrer GmbH, von max. 10 % dahingehend möglich, dass der Besatz in dem Ausmaß, in dem effektiv zusätzliche Fläche geboten wird, bis max. 10 % erhöht werden darf.
  • Bei der Einstallung ist so zu kalkulieren, dass die zusätzliche Fläche als Puffer dient und auch in Fällen, wie sehr guten Tageszunahmen der Tiere, einer unerwartet geringen Mortalität der Herde oder einer Schlachtverschiebung, ausreicht.
  • Es darf auch bei Einsatz zusätzlicher Putenaufsitzflächen zu keiner Zeit, das heißt bei keinem Mastdurchgang, zu einer Überschreitung einer Besatzdichte von 44 kg/m² bezogen auf die Grundfläche kommen.
  • Vor jedem Neubesatz sind Putenaufsitzflächen angemessen zu reinigen und desinfizieren.
  • Das Produkt ist mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
  • Es ist durch bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen, dass die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, hier insbesondere die der 1. Tierhaltungsverordnung eingehalten werden, sodass die Tiere nicht verletzt oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
Gutachten anzeigen (PDF)

AntragstellerIn

Sterrer GmbH

Kirchdorf 2
4673 Gaspoltshofen

https://www.sterrer.net/

Bildergalerie

Der Kunststoffrost Code-Nr. 83-11-7870 ermöglicht den Puten das sichere Fußen
Putenaufsitzfläche (aufgehängte Version) der Firma Sterrer GmbH

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Allgemeines

Das Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und das Tierschutz-Kennzeichen bestätigen ausschließlich die Tierschutzrechtskonformität, das heißt die Übereinstimmungen des Produktes mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen. Die Erfüllung sicherheitsrechtlicher bzw. sicherheitstechnischer Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (Patentschutz etc.) sind nicht Gegenstand der Überprüfung und des Gutachtens.

Die Fachstelle führt selbst keine Tests hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialen der Produkte durch. Die Bewertung gemäß dem Tierschutzgesetz gründet sich auf die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorgelegten Materialinformationen sowie gegebenenfalls dazu vorgelegte Unterlagen und Tests, die Produkte für das Inverkehrbringen in Österreich bzw. der Europäischen Union aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erfüllen müssen, und/oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusätzlich veranlasst wurden.

Werden Änderungen an der begutachteten Version des Produkts vorgenommen, ist mit der Fachstelle abzuklären, ob es sich um eine Abweichung handelt, die eine neuerliche Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens notwendig macht.